Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld.

Hinweis: Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Einsatzgemeinschaft) und von deren Alter.
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, ernährungsbedingte Mehrbedarfe sowie für eine dezentrale Warmwasserversorgung
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge, Lernförderung
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Der pauschalierte Regelsatz ist nach Altersstufen und Wohnform gestaffelt und beträgt ab 01.01.2023:

  • Stufe 1: 502,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung wohnt
  • Stufe 2: 451,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner wohnt oder in einer besonderen Wohnform für behinderte Menschen wohnt
  • Stufe 3: 402,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Einrichtung wohnt
  • Stufe 4: 420,00 Euro für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Stufe 5: 348,00 Euro für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
  • Stufe 6: 318,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Zuständige Stelle

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig.

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Notlage dem Sozialamt schriftlich oder mündlich bekanntmachen.Am besten gehen Sie nach Terminvereinbarung mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.

Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie den Antrag auch online stellen.

Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.

Achtung: Haben Sie kein Konto, müssen Sie schnellstmöglich ein solches eröffnen, unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto. Eine Barscheckauszahlung ist in der Regel nicht möglich.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
  • Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

  • § 8 (Leistungen)
  • § 19 (Leistungsberechtigte)
  • §§ 27 - 40 (Hilfe zum Lebensunterhalt)

Freigabevermerk

18.10.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg

Weitere Informationen

Gestiegene Heizkosten oder Nebenkosten

Was tun, wenn der Abschlag oder die Nachzahlung nicht bezahlt werden können? Wir haben die wesentlichen Informationen auf einem Informationsblatt für Sie zusammengestellt:

Schulden beim Energieversorger §36 SGB XII

Sie haben eine Androhung der Sperrung der Energieversorgung (Strom, Gas) erhalten?

Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Energiesperre vorliegen. Im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes müssen Sie vor einer Übernahme der Schulden alle vorrangigen rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperrung nutzen.

Die Selbsthilfemöglichkeiten können sein:

  • Zahlung der Rückstände aus vorhandenem Vermögen
  • Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung
  • Hinweis auf Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre (mit Darlegung von Gründen)
  • Abschluss eines neuen Liefervertrags durch einen anderen zahlungsfähigen Haushaltsangehörigen
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zur Wiederherstellung der Energieversorgung

Besteht keine der Selbsthilfemöglichkeiten, stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Schulden bei uns. Es wird dann geprüft, ob eine darlehensweise Übernahme der Schulden möglich ist.

Energieschulden: Informationen und Kontaktübersicht Landkreis Tübingen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Sachgebiet 3
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr

Hinweis: Aufgrund von Stellenvakanzen müssen wir unsere Erreichbarkeitszeiten vorübergehend einschränken, damit die eingehenden Anliegen und Anträge unserer Klienten zeitnah bearbeitet werden können. Dienstag und Donnerstag von 8–12 Uhr sind wir ausschließlich per Mail erreichbar.
Wir empfehlen Ihnen für eine persönliche Vorsprache eine vorherige Terminvereinbarung.

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